troversen Beurteilung dieser Frage Grossratsprotokoll 1995, S. 306 ff., 466 ff.). Der vorläufige Grundbucheintrag – als bundesrechtliches Institut des einstweiligen Rechtsschutzes – hat vorsorglichen Charakter. Auch wenn es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im engern Sinn handeln mag (zur Erhaltung des bestehenden Zustands oder unmittelbar zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils), die im speziellen Befehlsverfahren zu treffen ist (Art.