ZPO), sondern – im Sinn einer Gleichbehandlung – auch gegen Verfügungen im summarischen Verfahren, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde (Art. 297 Ziff. 2 ZPO); dies in der Meinung, dass dadurch der Rechtsschutz in diesem Bereich nicht wesentlich abgebaut worden sei (vgl. Vorlage des Regierungsrats vom 12. Juli 1994, Amtsdruckschrift 4023, S. 6, 32 f.; zur kon- 1 2000