Mit der genannten, seit 1. Januar 1996 geltenden Regelung soll das Obergericht generell von der Behandlung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen Anordnungen bloss einstweiligen Charakters entlastet werden. Daher ist der Rekurs nicht nur gegen erstinstanzliche Entscheide ausgeschlossen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen während des hängigen Verfahrens entschieden wurde (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO; demgegenüber noch aArt. 354 Ziff. 1 lit. e ZPO), sondern – im Sinn einer Gleichbehandlung – auch gegen Verfügungen im summarischen Verfahren, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde (Art.