Ausgeschlossen ist der Rekurs jedoch gegen Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde (Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO). Gegen solche Verfügungen kann nur die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (Art. 364 ZPO). Es fragt sich, ob es sich hier in diesem Sinn um eine vorsorgliche Massnahme handle. Mit der genannten, seit 1. Januar 1996 geltenden Regelung soll das Obergericht generell von der Behandlung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen Anordnungen bloss einstweiligen Charakters entlastet werden.