1.– ... Der Rekurs ist zwar grundsätzlich zulässig gegen Verfügungen im summarischen Verfahren (Art. 354 Ziff. 5 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]), zu welchen auch die hier strittige Anordnung der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch gehört (Art. 291 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 961 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ausgeschlossen ist der Rekurs jedoch gegen Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde (Art. 354 Ziff.