{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2000-13_2021-02-05.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/c936ba1e-a089-4f93-a915-5654623b6589", "Checksum": "aed9e7789f6c75c257e0465eb3ce0655"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2000/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 05.02.2021 (publiziert) 40/2000/13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 05.02.2021 (publié) 40/2000/13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 05.02.2021 (pubblicato) 40/2000/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2000/13 | <strong>Art. 961 ZGB; Art. 297 Ziff. 2, Art. 354 Ziff. 5 lit. c und Art. 364 ZPO.</strong><br>Rechtsmittel gegen die Anordnung der vorl&auml;ufigen Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:19", "Checksum": "9cfcd2136975fff7c29262cdaa651d27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 05.02.2021 (publiziert) 40/2000/13\nRegeste:\nNr. 40/2000/13 | <strong>Art. 961 ZGB; Art. 297 Ziff. 2, Art. 354 Ziff. 5 lit. c und Art. 364 ZPO.</strong><br>Rechtsmittel gegen die Anordnung der vorl&auml;ufigen Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts\n\n 2000\n\nArt. 961 ZGB; Art. 297 Ziff. 2, Art. 354 Ziff. 5 lit. c und Art. 364 ZPO.\nRechtsmittel gegen die Anordnung der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts (Beschluss des Obergerichts Nr. 40/2000/13\nvom 12. Mai 2000 i.S. R.).\n\nGegen die Anordnung der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen\nPfandrechts im Grundbuch ist der Rekurs ausgeschlossen; zulässig ist nur die\nNichtigkeitsbeschwerde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– ...\nDer Rekurs ist zwar grundsätzlich zulässig gegen Verfügungen im summarischen Verfahren (Art. 354 Ziff. 5 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]), zu welchen\nauch die hier strittige Anordnung der vorläufigen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch gehört (Art. 291 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art.\n961 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,\nSR 210]). Ausgeschlossen ist der Rekurs jedoch gegen Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits\nentschieden wurde (Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO). Gegen solche Verfügungen\nkann nur die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (Art. 364 ZPO). Es\nfragt sich, ob es sich hier in diesem Sinn um eine vorsorgliche Massnahme\nhandle.\nMit der genannten, seit 1. Januar 1996 geltenden Regelung soll das\nObergericht generell von der Behandlung eines ordentlichen Rechtsmittels\ngegen Anordnungen bloss einstweiligen Charakters entlastet werden. Daher\nist der Rekurs nicht nur gegen erstinstanzliche Entscheide ausgeschlossen, mit\ndenen über vorsorgliche Massnahmen während des hängigen Verfahrens entschieden wurde (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO; demgegenüber noch aArt. 354\nZiff. 1 lit. e ZPO), sondern – im Sinn einer Gleichbehandlung – auch gegen\nVerfügungen im summarischen Verfahren, mit denen über vorsorgliche\nMassnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde\n(Art. 297 Ziff. 2 ZPO); dies in der Meinung, dass dadurch der Rechtsschutz in\ndiesem Bereich nicht wesentlich abgebaut worden sei (vgl. Vorlage des Regierungsrats vom 12. Juli 1994, Amtsdruckschrift 4023, S. 6, 32 f.; zur kon-\n\n1\n2000\n\ntroversen Beurteilung dieser Frage Grossratsprotokoll 1995, S. 306 ff., 466\nff.).\nDer vorläufige Grundbucheintrag – als bundesrechtliches Institut des\neinstweiligen Rechtsschutzes – hat vorsorglichen Charakter. Auch wenn es\nsich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im engern Sinn handeln mag (zur\nErhaltung des bestehenden Zustands oder unmittelbar zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils), die im speziellen Befehlsverfahren zu treffen ist (Art. 297 Ziff. 2 ZPO), rechtfertigt es sich, darauf\n– als vorsorgliche Massnahme im weitern Sinn – wenigstens sinngemäss die\nbesonderen prozessualen Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen\nanzuwenden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 215 N. 92, S. 720, § 223 N. 5, S. 746\nf., § 227 N. 1, S. 752; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen\nZivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 300\nN. 4b[1]aa, S. 609). Die Vorinstanz hat denn auch praxisgemäss der Rekursgegnerin Frist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens (zur Feststellung\ndes geltend gemachten Pfandrechts und der behaupteten Forderung) angesetzt, wie dies im Befehlsverfahren für vorsorgliche Gebote und Verbote vorgesehen ist (Art. 298 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im nachfolgenden Prozess können\naber die – im summarischen Verfahren nach blosser Glaubhaftmachung (Art.\n961 Abs. 3 ZGB) nur vorsorglich geregelten – Verhältnisse grundsätzlich umfassend überprüft werden. Damit fällt aber die angefochtene vorläufige Anordnung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO. Dies\nhat das Obergericht kurz nach deren Inkrafttreten – unter Hinweis auf das Ziel\nder Gesetzesrevision – bereits einmal festgestellt (nicht veröffentlichter OGE\nvom 25. Oktober 1996 i.S. St., E. 1); es besteht kein Grund, von dieser Praxis\nabzuweichen.\nDer Rekurs ist demnach gegen die bloss vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nicht zulässig. ...\nBeschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2000 i.S. R.\n\n2\n"}