c) Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren stellten sich komplexe übergangsrechtliche Fragen im Bereich des Krankenversicherungsgesetzes als Folge des Inkrafttretens des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) am 1. Januar 1996 (...). Es rechtfertigt sich daher, in Anbetracht des geringen Streitwerts von Fr. 246.– und der erwähnten Schwierigkeiten des Falles eine Prozessentschädigung in Höhe der vorerwähnten zulässigen Obergrenze des doppelten Streitwerts und somit von Fr. 492.– festzusetzen, was bei einem üblichen anwaltlichen Stundenansatz von Fr. 210.– einem zeitlichen Aufwand von rund 2,5 Stunden entspricht. 2