In Fällen wie dem vorliegenden, die gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen und denen ein geringer Streitwert zugrunde liegt, kann dies jedoch zum Ergebnis führen, dass der Anwalt seine Aufwendungen auf ein Mass zu beschränken hätte, das ihm nicht mehr erlaubte, seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen. Es rechtfertigt sich daher unter Umständen in solchen Fällen, auch ein Honorar festzusetzen, das über dem Streitwert liegt, wobei das Obergericht jedoch eine absolute Obergrenze im doppelten Streitwert sieht. c)