Insofern verlangt die anwaltliche Verantwortung, dass sich ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Honorar ergibt, was in der Regel dann nicht mehr der Fall ist, wenn das Honorar den Streitwert übersteigt. In Fällen wie dem vorliegenden, die gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen und denen ein geringer Streitwert zugrunde liegt, kann dies jedoch zum Ergebnis führen, dass der Anwalt seine Aufwendungen auf ein Mass zu beschränken hätte, das ihm nicht mehr erlaubte, seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen.