Entscheid in der Sache selbst ergeht, zur Folge, dass der Anwalt seinen Aufwand für das Rechtsöffnungsverfahren in bescheidenem Rahmen zu halten hat, sofern er vermeiden will, dass der von ihm vertretenen Partei bei Obsiegen über die Parteientschädigung hinausgehende eigene Anwaltskosten anfallen. Insofern verlangt die anwaltliche Verantwortung, dass sich ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Honorar ergibt, was in der Regel dann nicht mehr der Fall ist, wenn das Honorar den Streitwert übersteigt.