Streitwert und Honorar zu sorgen (BGE Nr. 5P.393/1999 vom 11. Januar 2000, E. 2b und c, S. 6 f.). b) Entsprechend den erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts hat der Umstand, dass sich ein Rechtsöffnungsentscheid nicht über die materielle Begründetheit einer Forderung auszusprechen, sondern rein betreibungsrechtliche Wirkung für die hängige Betreibung hat und somit kein abschliessender 1 2000