Zwar möge der Fall gewisse nicht alltägliche Schwierigkeiten aufgeworfen haben, es gebe jedoch zu bedenken, dass es nicht um einen Forderungsstreit, sondern um ein Rechtsöffnungsverfahren gegangen sei, welches sich nicht über die materielle Begründetheit einer Forderung auszusprechen habe, sondern rein betreibungsrechtliche Wirkung habe und dies nur für die hängige Betreibung. Das Bundesgericht wies daher das Obergericht an, beim neuen Entscheid über die Parteientschädigung nebst der Schwierigkeit des Falles insbesondere auch der anwaltlichen Verantwortung Rechnung zu tragen und dabei für ein angemessenes Verhältnis zwischen