2.– a) Das Bundesgericht hat festgehalten, dass angesichts des Streitwerts von Fr. 246.– eine Parteientschädigung von Fr. 3'982.70 offensichtlich unverhältnismässig sei. Zwar möge der Fall gewisse nicht alltägliche Schwierigkeiten aufgeworfen haben, es gebe jedoch zu bedenken, dass es nicht um einen Forderungsstreit, sondern um ein Rechtsöffnungsverfahren gegangen sei, welches sich nicht über die materielle Begründetheit einer Forderung auszusprechen habe, sondern rein betreibungsrechtliche Wirkung habe und dies nur für die hängige Betreibung.