A. ersuchte um Rechtsöffnung für Fr. 246.–, zog jedoch das Begehren in der Folge zurück. Im Rekursverfahren setzte das Obergericht die von A. an die Gegenpartei zu entrichtende Prozessentschädigung auf Fr. 3'982.70 fest. Eine hiegegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht gut, soweit es darauf eintrat; es hob den Entscheid des Obergerichts auf. Dieses setzte die Prozessentschädigung hierauf neu fest. Aus den Erwägungen: