2000 Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; Prozessentschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/1999/41 vom 3. März 2000 i.S. A.). Im Rechtsöffnungsverfahren ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Prozessentschädigung zu achten. In der Regel ist keine den Streitwert übersteigende Prozessentschädigung festzusetzen. In schwierigen Fällen kann es sich jedoch bei geringem Streitwert rechtfertigen, eine Prozessentschädigung von höchstens dem doppelten Streitwert zuzusprechen.