{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-1999-41_2021-02-05.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/4055a458-a70b-4cb3-88a9-6db177f954b7", "Checksum": "2c4928482b3d57e350a9b30a5f5a4faf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/1999/41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 05.02.2021 (publiziert) 40/1999/41"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 05.02.2021 (publié) 40/1999/41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 05.02.2021 (pubblicato) 40/1999/41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/1999/41 | <strong>Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG;</strong><br>Prozessentsch&auml;digung im Rechts&ouml;ffnungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:16", "Checksum": "339a4d333d65ce1c823effe26e3b0a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 05.02.2021 (publiziert) 40/1999/41\nRegeste:\nNr. 40/1999/41 | <strong>Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG;</strong><br>Prozessentsch&auml;digung im Rechts&ouml;ffnungsverfahren\n\n 2000\n\nArt. 62 Abs. 1 GebV SchKG; Prozessentschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/1999/41 vom 3. März 2000 i.S.\nA.).\n\nIm Rechtsöffnungsverfahren ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Prozessentschädigung zu achten. In der Regel ist keine\nden Streitwert übersteigende Prozessentschädigung festzusetzen. In schwierigen Fällen kann es sich jedoch bei geringem Streitwert rechtfertigen, eine\nProzessentschädigung von höchstens dem doppelten Streitwert zuzusprechen.\n\nA. ersuchte um Rechtsöffnung für Fr. 246.–, zog jedoch das Begehren in\nder Folge zurück. Im Rekursverfahren setzte das Obergericht die von A. an\ndie Gegenpartei zu entrichtende Prozessentschädigung auf Fr. 3'982.70 fest.\nEine hiegegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht\ngut, soweit es darauf eintrat; es hob den Entscheid des Obergerichts auf. Dieses setzte die Prozessentschädigung hierauf neu fest.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– a) Das Bundesgericht hat festgehalten, dass angesichts des Streitwerts von Fr. 246.– eine Parteientschädigung von Fr. 3'982.70 offensichtlich\nunverhältnismässig sei. Zwar möge der Fall gewisse nicht alltägliche Schwierigkeiten aufgeworfen haben, es gebe jedoch zu bedenken, dass es nicht um\neinen Forderungsstreit, sondern um ein Rechtsöffnungsverfahren gegangen\nsei, welches sich nicht über die materielle Begründetheit einer Forderung auszusprechen habe, sondern rein betreibungsrechtliche Wirkung habe und dies\nnur für die hängige Betreibung. Das Bundesgericht wies daher das Obergericht an, beim neuen Entscheid über die Parteientschädigung nebst der\nSchwierigkeit des Falles insbesondere auch der anwaltlichen Verantwortung\nRechnung zu tragen und dabei für ein angemessenes Verhältnis zwischen\nStreitwert und Honorar zu sorgen (BGE Nr. 5P.393/1999 vom 11. Januar\n2000, E. 2b und c, S. 6 f.).\nb) Entsprechend den erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts hat der\nUmstand, dass sich ein Rechtsöffnungsentscheid nicht über die materielle Begründetheit einer Forderung auszusprechen, sondern rein betreibungsrechtliche Wirkung für die hängige Betreibung hat und somit kein abschliessender\n\n1\n2000\n\nEntscheid in der Sache selbst ergeht, zur Folge, dass der Anwalt seinen Aufwand für das Rechtsöffnungsverfahren in bescheidenem Rahmen zu halten\nhat, sofern er vermeiden will, dass der von ihm vertretenen Partei bei Obsiegen über die Parteientschädigung hinausgehende eigene Anwaltskosten anfallen. Insofern verlangt die anwaltliche Verantwortung, dass sich ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Honorar ergibt, was in der Regel\ndann nicht mehr der Fall ist, wenn das Honorar den Streitwert übersteigt. In\nFällen wie dem vorliegenden, die gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen\nund denen ein geringer Streitwert zugrunde liegt, kann dies jedoch zum Ergebnis führen, dass der Anwalt seine Aufwendungen auf ein Mass zu beschränken hätte, das ihm nicht mehr erlaubte, seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen. Es rechtfertigt sich daher unter Umständen in solchen Fällen, auch ein Honorar festzusetzen, das über dem Streitwert liegt, wobei das\nObergericht jedoch eine absolute Obergrenze im doppelten Streitwert sieht.\nc) Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren stellten sich komplexe\nübergangsrechtliche Fragen im Bereich des Krankenversicherungsgesetzes als\nFolge des Inkrafttretens des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) am 1. Januar 1996 (...).\nEs rechtfertigt sich daher, in Anbetracht des geringen Streitwerts von Fr.\n246.– und der erwähnten Schwierigkeiten des Falles eine Prozessentschädigung in Höhe der vorerwähnten zulässigen Obergrenze des doppelten Streitwerts und somit von Fr. 492.– festzusetzen, was bei einem üblichen\nanwaltlichen Stundenansatz von Fr. 210.– einem zeitlichen Aufwand von\nrund 2,5 Stunden entspricht.\n\n2\n"}