Es wäre an ihr gewesen, die eine Herabsetzung der Entschädigung verlangt, konkret darzulegen, welche Rechtsschutzinteressen auf dem Spiele standen und inwieweit mit Blick auf diese Interessen die Leistung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 für sie eine ungerechtfertigte Belastung bedeute. So wären beispielsweise im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Moment der ungerechtfertigten Belastung allenfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin darzulegen und zu belegen gewesen.