rin zur Folge hat (...). Die Entschädigung erscheint aufgrund der vorliegenden Akten im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 vor § 2 Abs. 2 HV noch als haltbar. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die weitergehende Reduktion auch nicht schlüssig begründet. Es wäre an ihr gewesen, die eine Herabsetzung der Entschädigung verlangt, konkret darzulegen, welche Rechtsschutzinteressen auf dem Spiele standen und inwieweit mit Blick auf diese Interessen die Leistung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 für sie eine ungerechtfertigte Belastung bedeute.