Dabei ist die Belastung der unterliegenden Partei durch die geforderte Entschädigung in Relation zu setzen zur "Sache" beziehungsweise zu "den legitimen Rechtsschutzinteressen". Vorliegend ist nicht zu sehen, weshalb eine Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 beziehungsweise im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 eine der Bedeutung der Sache beziehungsweise den legitimen Rechtsschutzinteressen im Sinn der zitierten Vorschrift nicht gerechtfertigte Belastung der Kläge- 3 2001