sichtigt bleiben, wenn "die Zusprechung der geforderten Entschädigung eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hätte". Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein "Notventil". Dabei ist die Belastung der unterliegenden Partei durch die geforderte Entschädigung in Relation zu setzen zur "Sache" beziehungsweise zu "den legitimen Rechtsschutzinteressen".