§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen betreffend die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1992 (HV, SHR 173.811) der Bedeutung des Falles nicht gerecht und hätte eine nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge. Sollte das Obergericht die Kostenverteilung ändern, so bliebe es deshalb dennoch – in richtiger und pflichtgemässer Anwendung der Honorarordnung – in jedem Fall bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 24'431.35. Gemäss § 2 Abs. 2 HV, auf welche Bestimmung sich die Klägerin beruft, können geltend gemachte Streitwertzuschläge ganz oder teilweise unberück-