Schliesslich hat die Klägerin noch geltend gemacht, die anteilige Zusprechung einer Parteientschädigung auf der Basis von Fr. 73'294.05 werde i.S.v. § 2 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen betreffend die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1992 (HV, SHR 173.811) der Bedeutung des Falles nicht gerecht und hätte eine nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge.