len. e) [Im vorliegenden Fall erscheint ein Interessewertzuschlag von 100 % bzw. Fr. 22'225.65 zum erwähnten Grundbetrag von Fr. 22'225.65 als der Bedeutung des Falles i.S.v. Art. 4 Abs. 5 HA angemessen.] f) [Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 49'623.65.] g) Schliesslich hat die Klägerin noch geltend gemacht, die anteilige Zusprechung einer Parteientschädigung auf der Basis von Fr. 73'294.05 werde i.S.v.