nicht genau oder nur schwierig ermittelt werden kann, zeigen im vorliegenden Fall anschaulich die sehr pauschalen und schwer überprüfbaren Vorbringen und Schätzungen der Parteien zum Streitwert. In gleichem Sinn ist denn auch der durchaus zutreffende Hinweis der Beklagten zu verstehen, es sei nicht absehbar, wie sich die Situation entwickelt hätte, wenn ihre Veranstaltung 1996 hätte durchgeführt werden können. Die streitige Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Streitwertzuschläge angemessen sind, ist somit im Folgenden aufgrund von Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA nach der Bedeutung des Falles zu beurtei-