Dieser aber besteht darin, dass in Prozessen, deren Streitwert nicht genau oder nur schwierig zu ermitteln ist, wie dies bei Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs zutrifft, auf das einfacher zu handhabende Kriterium der Bedeutung des Rechtsstreites abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts vom 16. April 1982, E. 2b, S. 7 ff., Leitsatz publiziert im Amtsbericht 1982, S. 190, betreffend Art. 3 Abs. 3 der Honorarordnung vom 16. August 1974, welche Bestimmung den hier massgebenden Vorschriften von Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA weitgehend entspricht; vgl. auch den nicht publizierten Beschluss des Obergerichts vom 29. August 1986 i.S. A., S. 5 ff.).