4 Abs. 1 Satz 1 HO könnte daher auch für solche Prozesse ein Streitwert festgesetzt werden. Indessen enthalten Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA eine Sonderregelung für Prozesse mit unbestimmtem Streitwert, die nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung der erwähnten Verweisung (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HA und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 HO) auf die Art. 74 bis 80 ZPO vorgeht. Danach können in Prozessen mit unbestimmtem Streitwert Zuschläge zum Grundhonorar nach der Bedeutung des Rechtsstreites gemacht werden. Um einen solchen Prozess handelt es sich auch bei Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb der vorliegenden Art.