Die Klägerin beantragte, den Rekurs abzuweisen. Im übrigen machte sie geltend, der in Rechnung gestellte Zuschlag sei nicht gerechtfertigt, da das Interesse der Beklagten den Grundansatz von Fr. 50'000.– nicht erreiche; hievon abgesehen sei die Entschädigung auch zu reduzieren, weil deren Zusprechung der Bedeutung des Falles nicht gerecht werde und eine nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hätte. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut; es sprach der Beklagten im Grundsatz eine volle Prozessentschädigung zu, gewährte ihr dabei jedoch nur einen Interessewertzuschlag von 100 %.