In einem Prozess betreffend unlauteren Wettbewerb sprach das Kantonsgericht der Beklagten aufgrund der Honorarrechnung ihres Vertreters von Fr. 73'294.05, die sich aus dem Grundhonorar von Fr. 22'225.65, einem Interessewertzuschlag von Fr. 44'451.35 (200 %) und verschiedenen Nebenpositionen (Fr. 1'300.– "Sekretariat", Fr. 843.70 "Barauslagen" und Fr. 4'473.35 Mehrwertsteuer) zusammensetzte, ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 24'431.35 zu (ein Drittel der Anwaltskosten). Mit Rekurs ans Obergericht beantragte die Beklagte, ihr eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Klägerin beantragte, den Rekurs abzuweisen.