Bestätigung der Praxis). Die Partei, welche eine Reduktion der geforderten Entschädigung nach § 2 Abs. 2 HV verlangt, hat insbesondere darzutun, welche Rechtsschutzinteressen auf dem Spiele standen und inwieweit die Leistung der Entschädigung in der geforderten Höhe für sie eine ungerechtfertigte Belastung bedeute (E. 3g).