Zu den Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert im Sinn von Art. 4 Abs. 5 HA zählen – abweichend von Art. 78 ZPO – Prozesse, deren Streitwert nicht genau oder nur schwierig zu ermitteln ist (z.B. Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes); die Streitwertzuschläge richten sich somit nicht nach einem geschätzten Streitwert, sondern nach der Bedeutung des Falls (E. 3d; Bestätigung der Praxis).