{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-1998-8_2021-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1a569717-2d6b-4ffa-bdf8-c1292a597f8c", "Checksum": "0f93c143ff29c1dfd810f9b7a71bbe92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/1998/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 40/1998/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2021 (publié) 40/1998/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2021 (pubblicato) 40/1998/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/1998/8 | <strong>Art. 78 ZPO; Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 HA; &sect; 2 Abs. 2 HV.</strong><br>Prozess&shy;entsch&auml;digung bei Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert; Reduktionsgrund der nicht gerechtfertigten Belastung der entsch&auml;digungspflichtigen Partei"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:16", "Checksum": "e5be94d862caa82e23950ee980da774f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 40/1998/8\nRegeste:\nNr. 40/1998/8 | <strong>Art. 78 ZPO; Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 HA; &sect; 2 Abs. 2 HV.</strong><br>Prozess&shy;entsch&auml;digung bei Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert; Reduktionsgrund der nicht gerechtfertigten Belastung der entsch&auml;digungspflichtigen Partei\n\nnicht genau oder nur schwierig ermittelt werden kann, zeigen im vorliegenden\nFall anschaulich die sehr pauschalen und schwer überprüfbaren Vorbringen\nund Schätzungen der Parteien zum Streitwert. In gleichem Sinn ist denn auch\nder durchaus zutreffende Hinweis der Beklagten zu verstehen, es sei nicht absehbar, wie sich die Situation entwickelt hätte, wenn ihre Veranstaltung 1996\nhätte durchgeführt werden können.\nDie streitige Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Streitwertzuschläge angemessen sind, ist somit im Folgenden aufgrund von Art. 4\nAbs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA nach der Bedeutung des Falles zu beurteilen.\ne) [Im vorliegenden Fall erscheint ein Interessewertzuschlag von 100 %\nbzw. Fr. 22'225.65 zum erwähnten Grundbetrag von Fr. 22'225.65 als der Bedeutung des Falles i.S.v. Art. 4 Abs. 5 HA angemessen.]\nf) [Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 49'623.65.]\ng) Schliesslich hat die Klägerin noch geltend gemacht, die anteilige Zusprechung einer Parteientschädigung auf der Basis von Fr. 73'294.05 werde\ni.S.v. § 2 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen\nbetreffend die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1992 (HV, SHR 173.811) der Bedeutung des Falles nicht gerecht und hätte eine nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge.\nSollte das Obergericht die Kostenverteilung ändern, so bliebe es deshalb dennoch – in richtiger und pflichtgemässer Anwendung der Honorarordnung – in\njedem Fall bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung\nvon Fr. 24'431.35.\nGemäss § 2 Abs. 2 HV, auf welche Bestimmung sich die Klägerin beruft,\nkönnen geltend gemachte Streitwertzuschläge ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn \"die Zusprechung der geforderten Entschädigung eine\nvon der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen\nher nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hätte\".\nBei dieser Bestimmung handelt es sich um ein \"Notventil\". Dabei ist die Belastung der unterliegenden Partei durch die geforderte Entschädigung in Relation zu setzen zur \"Sache\" beziehungsweise zu \"den legitimen Rechtsschutzinteressen\".\nVorliegend ist nicht zu sehen, weshalb eine Entschädigung in Höhe von\nFr. 73'294.05 beziehungsweise im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 eine\nder Bedeutung der Sache beziehungsweise den legitimen Rechtsschutzinteressen im Sinn der zitierten Vorschrift nicht gerechtfertigte Belastung der Kläge-\n\n3\n2001\n\nrin zur Folge hat (...). Die Entschädigung erscheint aufgrund der vorliegenden\nAkten im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 vor § 2 Abs. 2 HV noch als\nhaltbar. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die weitergehende Reduktion\nauch nicht schlüssig begründet. Es wäre an ihr gewesen, die eine Herabsetzung der Entschädigung verlangt, konkret darzulegen, welche Rechtsschutzinteressen auf dem Spiele standen und inwieweit mit Blick auf diese Interessen\ndie Leistung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 für sie eine ungerechtfertigte Belastung bedeute. So wären beispielsweise im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Moment der ungerechtfertigten Belastung\nallenfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin darzulegen und zu belegen gewesen.\nDa entsprechende tatsächliche Voraussetzungen demnach weder aktenkundig sind noch von der Klägerin schlüssig dargelegt wurden, ist eine (weitergehende) Reduktion aufgrund von § 2 Abs. 2 HV nicht zulässig.\n\n4\n"}