{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-1998-8_2021-02-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/1a569717-2d6b-4ffa-bdf8-c1292a597f8c", "Checksum": "0f93c143ff29c1dfd810f9b7a71bbe92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/1998/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 40/1998/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.02.2021 (publié) 40/1998/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.02.2021 (pubblicato) 40/1998/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/1998/8 | <strong>Art. 78 ZPO; Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 HA; &sect; 2 Abs. 2 HV.</strong><br>Prozess&shy;entsch&auml;digung bei Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert; Reduktionsgrund der nicht gerechtfertigten Belastung der entsch&auml;digungspflichtigen Partei"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:16", "Checksum": "e5be94d862caa82e23950ee980da774f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.02.2021 (publiziert) 40/1998/8\nRegeste:\nNr. 40/1998/8 | <strong>Art. 78 ZPO; Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 HA; &sect; 2 Abs. 2 HV.</strong><br>Prozess&shy;entsch&auml;digung bei Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert; Reduktionsgrund der nicht gerechtfertigten Belastung der entsch&auml;digungspflichtigen Partei\n\n 2001\n\nArt. 78 ZPO; Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 HA; § 2 Abs. 2 HV. Prozessentschädigung bei Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert; Reduktionsgrund der nicht gerechtfertigten Belastung der entschädigungspflichtigen Partei (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/1998/8 vom 31. März\n2000 i.S. X.).\n\nZu den Streitigkeiten mit unbestimmtem Streitwert im Sinn von Art. 4\nAbs. 5 HA zählen – abweichend von Art. 78 ZPO – Prozesse, deren Streitwert\nnicht genau oder nur schwierig zu ermitteln ist (z.B. Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes); die Streitwertzuschläge richten sich\nsomit nicht nach einem geschätzten Streitwert, sondern nach der Bedeutung\ndes Falls (E. 3d; Bestätigung der Praxis).\nDie Partei, welche eine Reduktion der geforderten Entschädigung nach\n§ 2 Abs. 2 HV verlangt, hat insbesondere darzutun, welche Rechtsschutzinteressen auf dem Spiele standen und inwieweit die Leistung der Entschädigung\nin der geforderten Höhe für sie eine ungerechtfertigte Belastung bedeute (E.\n3g).\n\nIn einem Prozess betreffend unlauteren Wettbewerb sprach das Kantonsgericht der Beklagten aufgrund der Honorarrechnung ihres Vertreters von Fr.\n73'294.05, die sich aus dem Grundhonorar von Fr. 22'225.65, einem Interessewertzuschlag von Fr. 44'451.35 (200 %) und verschiedenen Nebenpositionen (Fr. 1'300.– \"Sekretariat\", Fr. 843.70 \"Barauslagen\" und Fr. 4'473.35\nMehrwertsteuer) zusammensetzte, ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 24'431.35 zu (ein Drittel der Anwaltskosten). Mit Rekurs ans\nObergericht beantragte die Beklagte, ihr eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Klägerin beantragte, den Rekurs abzuweisen. Im übrigen\nmachte sie geltend, der in Rechnung gestellte Zuschlag sei nicht gerechtfertigt, da das Interesse der Beklagten den Grundansatz von Fr. 50'000.– nicht\nerreiche; hievon abgesehen sei die Entschädigung auch zu reduzieren, weil\nderen Zusprechung der Bedeutung des Falles nicht gerecht werde und eine\nnicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hätte. Das\nObergericht hiess den Rekurs teilweise gut; es sprach der Beklagten im\nGrundsatz eine volle Prozessentschädigung zu, gewährte ihr dabei jedoch nur\neinen Interessewertzuschlag von 100 %.\n\n1\n2001\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– ...\nd) Prozesse wegen unlauteren Wettbewerbs sind vermögensrechtliche\nStreitigkeiten; dies gilt, auch wenn nicht auf Schadenersatz, sondern bloss auf\nFeststellung oder Unterlassung unlauteren Wettbewerbs geklagt wird (BGE\n104 II 126 E. 1 mit Hinweisen; Poudret/Monod, Commentaire de la loi\nfédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990 – 1992, Volume II, Art. 47 N.\n1.2, S. 234 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Honoraransätze der\nSchaffhauser Anwaltskammer vom 23. Mai 1997 (HA, SHR 173.811) und\nArt. 4 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung der Schaffhauser Anwaltskammer\nvom 25. September 1992 (HO; OS 28, S. 20 ff.) sind für die Berechnung des\nStreitwerts die Art. 74 bis 80 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) massgebend. Nach Art.\n78 ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HA und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 HO könnte\ndaher auch für solche Prozesse ein Streitwert festgesetzt werden. Indessen\nenthalten Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA eine Sonderregelung für\nProzesse mit unbestimmtem Streitwert, die nach ihrem Wortlaut und ihrer\nStellung der erwähnten Verweisung (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HA und Art. 4 Abs.\n1 Satz 1 HO) auf die Art. 74 bis 80 ZPO vorgeht. Danach können in Prozessen mit unbestimmtem Streitwert Zuschläge zum Grundhonorar nach der Bedeutung des Rechtsstreites gemacht werden. Um einen solchen Prozess handelt es sich auch bei Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb der vorliegenden Art. Das Klagebegehren der Klägerin war auf Unterlassung der angeblich\nunlauteren Wettbewerbshandlungen der Beklagten gerichtet. Dabei kann nicht\nvon einem bestimmten Streitwert ausgegangen werden, kann ein solcher doch\nnur ungefähr geschätzt werden. Würde in einem solchen Fall ein Prozess mit\n\"bestimmtem Streitwert\" angenommen, würde die Sonderregelung von Art. 4\nAbs. 5 HA (und Art. 4 Abs. 3 HO) ihren Sinn weitgehend verlieren. Dieser\naber besteht darin, dass in Prozessen, deren Streitwert nicht genau oder nur\nschwierig zu ermitteln ist, wie dies bei Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs zutrifft, auf das einfacher zu handhabende Kriterium der Bedeutung\ndes Rechtsstreites abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts vom\n16. April 1982, E. 2b, S. 7 ff., Leitsatz publiziert im Amtsbericht 1982, S.\n190, betreffend Art. 3 Abs. 3 der Honorarordnung vom 16. August 1974, welche Bestimmung den hier massgebenden Vorschriften von Art. 4 Abs. 3 HO\nund Art. 4 Abs. 5 HA weitgehend entspricht; vgl. auch den nicht publizierten\nBeschluss des Obergerichts vom 29. August 1986 i.S. A., S. 5 ff.). Dass der\nStreitwert in Prozessen betreffend unlauteren Wettbewerb unbestimmt ist und\n\n2\n2001\n\n"}