Der Beschluss der KESB vom 25. Februar 2025 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit ist an die KESB zur Durchführung einer ordnungsgemässen Kindesanhörung und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, über die weiteren Anträge und Rügen der Beschwerdeführer 2 und 3 zu befinden. 6