Da ein wesentlicher Teil der Sachverhaltsermittlung betroffen ist und die Anhörung der Beschwerdeführer 2 und 3 insbesondere auch im Hinblick auf deren Rechtsbegehren (alleinige elterliche Sorge des Beschwerdeführers 1 und Verzicht auf ein Kontaktrecht der Beschwerdegegnerin 1) grundlegend erscheint, kann dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Der Beschluss der KESB vom 25. Februar 2025 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit ist an die KESB zur Durchführung einer ordnungsgemässen Kindesanhörung und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.