2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KESB den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 2 und 3 verletzt hat. Die Beschwerde ist insoweit begründet. Da ein wesentlicher Teil der Sachverhaltsermittlung betroffen ist und die Anhörung der Beschwerdeführer 2 und 3 insbesondere auch im Hinblick auf deren Rechtsbegehren (alleinige elterliche Sorge des Beschwerdeführers 1 und Verzicht auf ein Kontaktrecht der Beschwerdegegnerin 1) grundlegend erscheint, kann dieser Mangel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden.