Die entscheidende Behörde muss dabei davon überzeugt sein, dass die Kindesanhörung keinen Erkenntniswert haben wird. Ansonsten ist selbst bei erheblichen Zweifeln grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2; BGer 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.2). Vorliegend kann nicht von vornherein gesagt werden, dass aus der Anhörung der Kinder in offensichtlicher Weise kein Erkenntniswert resultieren kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kinder durch die Kindesvertretung eine solche Anhörung wünschen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer 11 und 13 Jahre alt sind, ist zudem dem geschilderten