Andererseits lässt sich den Akten auch kein formelles Protokoll der Kindesanhörung entnehmen. Als solches kann namentlich auch nicht die periodische Berichterstattung der Beiständin für die Berichtsperiode November 2022 bis Oktober 2024 vom 24. Dezember 2024 angesehen werden, zumal sich auch der dort angeführte, sehr oberflächlich dargestellte Gesprächsinhalt nicht auf die Zuteilung der elterlichen Sorge bezieht. Schliesslich finden sich auch keine Hinweise in den Akten, dass einzelne Gesprächsinhalte nach den Wünschen der Kinder nicht hätten protokolliert werden sollen (vgl. dazu Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 314a N. 81). Damit fand indes keine Kindesanhörung im erforderlichen Sinne