2.3.3.2. Ob das für die Kindesvertretung Gesagte auch für den Beistand gilt, ist nicht gänzlich geklärt (dafür Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 314a N. 86). Das Bundesgericht hat jedenfalls die Anhörung durch einen Erziehungsbeistand im Rahmen der Besuchsrechtsausübung als ungenügend eingestuft (vgl. BGE 133 III 553 E. 5 [zu Art. 144 aZGB]). Die Frage, ob aufgrund der ähnlich gelagerten Situation (Vertrauensverhältnis des Beistands zum Kind sowie andere Funktion des Beistands) die Delegation der formellen Kindesanhörung an den Beistand per se ausscheidet, kann offenbleiben.