In Bezug auf das Verhältnis zwischen der Kindesvertretung und der Anhörung eines Kindes ist zudem festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anhörung des Kindes im formellen Sinne – entgegen einzelnen Lehrmeinungen – nicht zum Teil des Mandats der Kindesvertretung erklärt werden kann. Diese verfüge nämlich angesichts ihrer verfahrensrechtlichen Befugnisse und des Vertrauensverhältnisses zum Kind nicht über die erforderliche Unabhängigkeit, um das Kind anstelle der entscheidenden Behörde anzuhören (BGer 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.4.4; vgl. auch BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1 [zu Art. 298 ZPO] mit Hinweisen auf den entsprechenden Meinungsstand; Affolter-