Eine Delegation der Kindesanhörung an eine Drittperson ist vor diesem Hintergrund aber vor allem dann angebracht, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbezüglich eine erhöhte Fachkompetenz aufweist. 2.3.3.1. In Bezug auf das Verhältnis zwischen der Kindesvertretung und der Anhörung eines Kindes ist zudem festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anhörung des Kindes im formellen Sinne – entgegen einzelnen Lehrmeinungen – nicht zum Teil des Mandats der Kindesvertretung erklärt werden kann.