Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll aber die entscheidende Behörde die Anhörung in der Regel selbst vornehmen und sie jedenfalls nicht systematisch an Dritte delegieren; ebenso wenig sollen aber die vom Gesetz gewährten Spielräume unnötig beschränkt werden (vgl. BGer 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 3.4.1 [zu Art. 298 ZPO]; BGE 133 III 553 E. 4 [zu Art. 144 aZGB]). Eine Delegation der Kindesanhörung an eine Drittperson ist vor diesem Hintergrund aber vor allem dann angebracht, wenn eine Fachperson aufgrund spezifischer Ausbildung und Erfahrung diesbezüglich eine erhöhte Fachkompetenz aufweist.