2.3.3. Die Anhörung des Kindes durch die Kindesschutzbehörde selbst und diejenige durch eine beauftragte Drittperson stehen nach dem Wortlaut des Art. 314a ZGB, welcher an Art. 144 Abs. 2 aZGB angelehnt ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., 7101 f.), grundsätzlich auf der gleichen Stufe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll aber die entscheidende Behörde die Anhörung in der Regel selbst vornehmen und sie jedenfalls nicht systematisch an Dritte delegieren;