2.3.2. Die KESB macht in ihrem Entscheid sowie im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass das Alter oder andere wichtige Gründe gegen die Anhörung der Beschwerdeführer gesprochen hätten. Entsprechendes ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Da die Anhörung eines Kindes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig von Anträgen, d.h. von Amtes wegen zu erfolgen hat, kann zudem offenbleiben, ob die Beschwerdeführer durch das Anbieten einer Parteibefragung in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2024 einen hinreichenden Antrag gestellt haben.