Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, d.h. von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht vorbehältlich der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2; BGer 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1 [jeweils zu Art. 298 ZPO und mit Hinweisen]). Die Pflicht, ein Kind anzuhören, besteht i.d.R. nur einmal im Verfahren, und 3 2025