Die Ernennung einer Kindesvertreterin könne das Institut der Kindesanhörung durch die KESB nicht ersetzen. Gleiches gelte zudem für eine allfällige Anhörung durch die Beiständin, zumal davon auszugehen sei, dass es sich beim Gespräch mit den Kindern vom 25. September 2024 um ein solches gestützt auf den Aufgabenkatalog der Beistandsperson gehandelt habe und nicht um eine formelle Anhörung. Es finde sich denn auch kein Anhörungsprotokoll in den Akten, sondern nur eine Zusammenfassung des Gesprächs im Rechenschaftsbericht vom 24. Dezember 2024.