2.2. Die Kindesvertreterin rügt, dass die KESB das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer 2 und 3 verletzt, respektive den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem es von einer persönlichen Anhörung derselben absah. Eine Kindesanhörung habe sie in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2024 beantragt und wäre von der KESB ohnehin vom Amtes wegen durchzuführen gewesen. Die Ernennung einer Kindesvertreterin könne das Institut der Kindesanhörung durch die KESB nicht ersetzen.