2. Vorliegend ist umstritten, ob das Recht der Beschwerdeführer 2 und 3 auf Anhörung verletzt wurde. 2.1. In ihrem Beschluss vom 25. Februar 2025 hielt die KESB fest, dass die Beiständin am 25. September 2024 ein Gespräch mit den Beschwerdeführern 2 und 3 geführt habe, um ihre Wünsche und Bedürfnisse zu erfragen. Zudem seien die Beschwerdeführer 2 und 3 im Verfahren von einer Kindesvertreterin vertreten 2 2025