Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen brauchen die vorstehend aufgeworfenen Fragen indes nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal ein Anspruch for- mell-rechtlicher Natur zu beurteilen ist (Kindesanhörung) sowie diesbezüglich ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 prozessfähig sind und insofern auch selbstständig Beschwerde erheben können (Art. 314a Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdegegnerin 1 und die KESB bringen sodann keine Einwände gegen die Einsetzung von Rechtsanwältin A. vor. Für das Obergericht besteht infolgedessen kein Anlass, im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen auf die Einsetzung von Rechtsanwältin A. als Kindesvertretung zurückzukommen.