Daher kann ein Kind meist auch keine gewillkürte Vertretung (anstelle oder neben einer Kindesvertretung) beiziehen (BGE 142 III 153 E. 5.2.4 [zu Art. 299 ZPO]; vgl. ferner BGer 5A_424/2025 vom 16. Juli 2025 E. 3). Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer 1 seinerseits die Einsetzung derselben Rechtsvertreterin für die Kinder beantragt hat und im Wesentlichen deckungsgleiche Anträge stellt. Es bestehen mithin gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder bei der "Mandatierung ihrer Kindesvertretung" unter dem Einfluss des Beschwerdeführers 1 gestanden haben (vgl. dazu BGer 5A_424/2025 vom 16. Juli 2025 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund wären die konkreten Umstände der