Die Aufgaben der Kindesvertretung beschränken sich nämlich grundsätzlich auf die prozessbezogene Information, Kommunikation und Betreuung. Da die Tragweite von Fragen betreffend die elterliche Sorge auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar ist, stellt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem kaum je die Frage, ob die Kindesvertretung auch "genuin anwaltliche Aufgaben" übernehmen muss respektive sich die Funktion der Kindesvertretung in Richtung einer "advokatorischen Interessenvertretung" erweitert. Daher kann ein Kind meist auch keine gewillkürte Vertretung (anstelle oder neben einer Kindesvertretung) beiziehen (BGE 142 III 153 E. 5.2.4 [zu Art.